Bundesdatenschutzgesetz § 5 Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung Seiner Tätigkeit.

Gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz wird der Arbeitnehmer durch folgenden Hinweis auf das Datengeheimnis verpflichtet:

1)      Personenbezogen Daten sind alle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person oder mehrere Personen. Personenbezogene Daten dürfen zu keinem anderen als dem zu jeweiligen rechtmäßigem vertraglichen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise genutzt werden. Eine Verletzung dieses Verbots ist strafbar und als Verletzung des Arbeitsvertrages zu betrachten. Die Verpflichtung auf Einhaltung des Datengeheimnisses besteht auch nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses fort.

2)      Diese Verpflichtungserklärung ist Teil des Arbeitsvertrages und lässt sonstige Geheimhaltungsvorschriften unberührt.

Eine Abschrift relevanter Bestimmungen des BDSG finden Sie nachstehend.

Abschrift von Bestimmungen des BDSG

§ 5

Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 43

Bußgeldvorschriften (Auszug)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
  2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
  3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
  4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
  5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder
  6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 44

Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.